Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juli 2007
§ 37
§ 37 – Bestandsregister
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D entsprechen. Vom 1. Januar 2010 an muss das Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen. (2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Bestandsregister für Schafe und Ziegen muss bestimmte Informationen enthalten.
- Es muss das Kennzeichen der Tiere sowie weitere Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 beinhalten.
- Ab dem 1. Januar 2010 sind zusätzliche Informationen erforderlich.
- Das Register muss dem festgelegten Muster der Anlage 11 entsprechen.
- Bestimmte Paragraphen gelten auch für dieses Register.